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BK 2026 24

Nichtanhandnahme; Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

Bern OG ·BK · 2026-04-07 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 24 22046) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuch- ter vorsätzlicher Tötung, evtl. Raubes, sowie Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft sinngemäss um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nachdem die Staats- anwaltschaft dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, welche von diesem mit Schreiben vom 12. Januar 2026 wahrgenommen worden war, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Verfügung vom 14. Janu- ar 2026 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer wiederum mit persönlicher Eingabe am 15. Januar 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung sei gutzuheissen. Nach Eingang der amtlichen Akten eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom 28. Januar 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stel- lungnahme. Rechtsanwalt B.________ nahm innert erstreckter Frist am 3. März 2026 Stellung zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde den Par- teien von den genannten Eingaben Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfah- rensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidi- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 teidiger habe sich zudem nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte des Opfers anzufordern. Weiter habe der Beschwerdeführer mehrere Male versucht, über sei- nen amtlichen Verteidiger eine Telefonbewilligung für seine Familie zu erhalten. Diesbezüglich sei allerdings nie etwas geschehen bzw. erst, als er persönlich bei der Staatsanwältin ein Gesuch gestellt habe. Des Weiteren habe der Verteidiger vom ihm verlangt, dass er Sachen gestehen soll, die er niemals getan habe. Schliesslich habe er seinen amtlichen Verteidiger zu Beginn seiner Inhaftierung gebeten, seine Familie in Belgien über die Festnahme zu informieren, was dieser unterlassen habe.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung und in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger existiere nicht mehr. Zur Begründung führt er zu- sammengefasst aus, er sei jeweils zu spät über bevorstehende Zeugeneinvernah- men, bei welchen er ein Teilnahmerecht gehabt hätte, informiert worden. Sein Ver-

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wechsels der amtlichen Ver- teidigung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 wie folgt: […] Die vom Beschuldigten aufgeführten Gründe rechtfertigen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebene[n] Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Rechtsanwalt B.________ hat an allen in den vergangenen 5 Monaten durchgeführten Einvernahmen im Verfahren gegen den Beschuldigten per- sönlich teilgenommen. Dass der Beschuldigte die Dauer der Gespräche mit seinem Anwalt als zu kurz beurteilt, kann aufgrund seiner Haftsituation nachvollzogen werden, bedeutet jedoch nicht, dass der amtlich beigeordnete Rechtsanwalt seine Aufgabe nicht pflichtgemäss erbringen würde. Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht erkennbar, ebenso wenig wurden ande- re Gründe, die eine wirksame Verteidigung verunmöglichen würden, vorgebracht. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird daher abgewiesen.

E. 3.3 Rechtsanwalt B.________ bestreitet mit Stellungnahme vom 3. März 2026 die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Es hätten mehrere Besprechungen mit seinem Klienten stattgefunden, wobei dieser über seine Rechte informiert und über die Ausgangslage gemäss Akten sowie die Strategie gesprochen worden sei. Der Vorwurf, wonach er von seinem Klienten verlangt habe, ein falsches Geständnis abzulegen, entbehre jeglichem Wahrheitsgehalt und sei schlichtweg falsch. Eine wirkungsvolle Verteidigung sei jederzeit gewährt gewesen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers sei stets gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Trotzdem widersetze er sich einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht und stelle den Entscheid hierüber ins behördliche Ermessen.

E. 4 resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, so- fern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Ver- teidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fern- bleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorberei- tung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sach- kundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleis- teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares

E. 4.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschul- digten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine sol- che Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreis- schreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011).

E. 4.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Ver- teidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person mög- lichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesge- richts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat:

E. 5.1 Zunächst lassen sich einige Umstände, die der Beschwerdeführer zur Begründung des gestörten Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B.________ vorbringt, mit den amtlichen Akten widerlegen. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, sein Ver- teidiger habe sich nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte bzw. Behandlungs- rapporte des Opfers anzufordern, ist dem zu entgegnen, dass der amtliche Vertei- diger im Verlauf der Untersuchung mehrfach Akteneinsicht beantragt hat, welche ihm von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 gewährt worden ist. Es dürfte in einem Verfahren, in welchem unter anderem eine tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen Untersuchungsgegenstand bildet, ge- richtsnotorisch sein, dass sich in den amtlichen Akten Berichte zu den medizini- schen Tatfolgen beim Opfer befinden, auch ohne dass der Verteidiger Entspre-

5 chendes beantragt. Weiter lässt sich den Akten – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – entnehmen, dass der amtliche Verteidiger bereits am 23. Juli 2025 um eine Telefonbewilligung für den Beschwerdeführer ersucht hatte, damit er regelmässig mit seiner Mutter bzw. seinem Bruder telefonieren kann, die Staats- anwaltschaft die Bewilligung mit Verweis auf die bestehende Kollusionsgefahr in- dessen verweigert hatte (vgl. entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025 an Rechtsanwalt B.________). Dass dem Beschwerdeführer erst am 5. Januar 2026 eine Dauertelefonbewilligung ausgestellt wurde, ist damit nicht einem Versäumnis des Verteidigers zuzurechnen, sondern lag in der vormali- gen Kollusionsgefahr begründet.

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer sonst zur angeblichen Störung des Vertrauensverhält- nisses vorbringt (fehlende Benachrichtigung seiner Familie bei seiner Inhaftierung, zu späte Information betreffend bevorstehende Zeugeneinvernahmen, Abverlangen eines falschen Geständnisses), lässt sich anhand der amtlichen Akten nicht über- prüfen, ist insofern allerdings auch nicht relevant, als diese Umstände für sich noch kein Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen. Der letztgenannte Punkt wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen bestritten. Für die Beschwerdekammer erscheint diesbezüglich plausibler, dass im Rahmen der Festlegung der Aussage- strategie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger diverse Möglichkei- ten und Szenarien diskutiert wurden und der Beschwerdeführer dies fälschlicher- weise als Aufforderung zum Ablegen eines falschen Geständnisses interpretiert hat. Wie dem auch sei, reicht das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, wonach das Vertrauen zum Verteidiger verloren gegangen sei, nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um ein tatsächlich erheblich gestörtes Vertrauensver- hältnis nachzuweisen. Die geforderte Belegung bzw. Objektivierung der Störung gelingt dem Beschwerdeführer nicht.

E. 5.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Umstände darauf hindeuten, dass Rechtsanwalt B.________ seine Pflichten als amtlicher Verteidiger des Beschwer- deführers in irgendeiner Weise vernachlässigt hätte. Wie bereits ausgeführt, wurde Rechtsanwalt B.________ per 1. Juli 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwer- deführers eingesetzt. Er nahm während der anschliessenden Untersuchung an sämtlichen Einvernahmen diverser Beteiligter persönlich teil (polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025, staatsanwaltliche Einvernahme von zwei Zeugen und des Privatklägers am 14. November 2025, staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025) und hat mehrfach Eingaben an die Staatsanwaltschaft getätigt. Anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft am 21. November 2025 war der Beschwerdeführer im Übrigen mit der Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ noch einverstanden, dem entsprechenden Protokoll lässt sich jedenfalls nichts Ge- genteiliges entnehmen. Im Gegenteil verzichtete der Beschwerdeführer gar auf ei- ne Rückübersetzung des Protokolls und erklärte diesbezüglich, sein Anwalt über- prüfe dessen Richtigkeit (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. November 2025 Z. 794). Weshalb der Beschwerdeführer nur rund ein Monat später das Vertrau- ensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger als dermassen gestört sieht, dass er am 30. Dezember 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, erhellt nicht.

6

E. 5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zwei- fel an einer sachgemässen Vertretung durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger aufkommen zu lassen. Weder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine feh- lende Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung aus anderen Gründen i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO sind vorliegend erkennbar. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'400.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Sollte seinem amtlichen Verteidiger im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 24 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2026 (BJS 24 22046)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 24 22046) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuch- ter vorsätzlicher Tötung, evtl. Raubes, sowie Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft sinngemäss um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nachdem die Staats- anwaltschaft dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, welche von diesem mit Schreiben vom 12. Januar 2026 wahrgenommen worden war, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Verfügung vom 14. Janu- ar 2026 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer wiederum mit persönlicher Eingabe am 15. Januar 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung sei gutzuheissen. Nach Eingang der amtlichen Akten eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom 28. Januar 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stel- lungnahme. Rechtsanwalt B.________ nahm innert erstreckter Frist am 3. März 2026 Stellung zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde den Par- teien von den genannten Eingaben Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfah- rensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidi- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung und in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger existiere nicht mehr. Zur Begründung führt er zu- sammengefasst aus, er sei jeweils zu spät über bevorstehende Zeugeneinvernah- men, bei welchen er ein Teilnahmerecht gehabt hätte, informiert worden. Sein Ver-

3 teidiger habe sich zudem nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte des Opfers anzufordern. Weiter habe der Beschwerdeführer mehrere Male versucht, über sei- nen amtlichen Verteidiger eine Telefonbewilligung für seine Familie zu erhalten. Diesbezüglich sei allerdings nie etwas geschehen bzw. erst, als er persönlich bei der Staatsanwältin ein Gesuch gestellt habe. Des Weiteren habe der Verteidiger vom ihm verlangt, dass er Sachen gestehen soll, die er niemals getan habe. Schliesslich habe er seinen amtlichen Verteidiger zu Beginn seiner Inhaftierung gebeten, seine Familie in Belgien über die Festnahme zu informieren, was dieser unterlassen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wechsels der amtlichen Ver- teidigung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 wie folgt: […] Die vom Beschuldigten aufgeführten Gründe rechtfertigen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebene[n] Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Rechtsanwalt B.________ hat an allen in den vergangenen 5 Monaten durchgeführten Einvernahmen im Verfahren gegen den Beschuldigten per- sönlich teilgenommen. Dass der Beschuldigte die Dauer der Gespräche mit seinem Anwalt als zu kurz beurteilt, kann aufgrund seiner Haftsituation nachvollzogen werden, bedeutet jedoch nicht, dass der amtlich beigeordnete Rechtsanwalt seine Aufgabe nicht pflichtgemäss erbringen würde. Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht erkennbar, ebenso wenig wurden ande- re Gründe, die eine wirksame Verteidigung verunmöglichen würden, vorgebracht. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird daher abgewiesen. 3.3 Rechtsanwalt B.________ bestreitet mit Stellungnahme vom 3. März 2026 die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Es hätten mehrere Besprechungen mit seinem Klienten stattgefunden, wobei dieser über seine Rechte informiert und über die Ausgangslage gemäss Akten sowie die Strategie gesprochen worden sei. Der Vorwurf, wonach er von seinem Klienten verlangt habe, ein falsches Geständnis abzulegen, entbehre jeglichem Wahrheitsgehalt und sei schlichtweg falsch. Eine wirkungsvolle Verteidigung sei jederzeit gewährt gewesen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers sei stets gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Trotzdem widersetze er sich einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht und stelle den Entscheid hierüber ins behördliche Ermessen. 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sach- kundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standes- pflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise ver- nachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleis- teten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares

4 resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, so- fern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Ver- teidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fern- bleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorberei- tung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). 4.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschul- digten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine sol- che Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreis- schreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). 4.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Ver- teidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person mög- lichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesge- richts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat: 5.1 Zunächst lassen sich einige Umstände, die der Beschwerdeführer zur Begründung des gestörten Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B.________ vorbringt, mit den amtlichen Akten widerlegen. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, sein Ver- teidiger habe sich nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte bzw. Behandlungs- rapporte des Opfers anzufordern, ist dem zu entgegnen, dass der amtliche Vertei- diger im Verlauf der Untersuchung mehrfach Akteneinsicht beantragt hat, welche ihm von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 gewährt worden ist. Es dürfte in einem Verfahren, in welchem unter anderem eine tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen Untersuchungsgegenstand bildet, ge- richtsnotorisch sein, dass sich in den amtlichen Akten Berichte zu den medizini- schen Tatfolgen beim Opfer befinden, auch ohne dass der Verteidiger Entspre-

5 chendes beantragt. Weiter lässt sich den Akten – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – entnehmen, dass der amtliche Verteidiger bereits am 23. Juli 2025 um eine Telefonbewilligung für den Beschwerdeführer ersucht hatte, damit er regelmässig mit seiner Mutter bzw. seinem Bruder telefonieren kann, die Staats- anwaltschaft die Bewilligung mit Verweis auf die bestehende Kollusionsgefahr in- dessen verweigert hatte (vgl. entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025 an Rechtsanwalt B.________). Dass dem Beschwerdeführer erst am 5. Januar 2026 eine Dauertelefonbewilligung ausgestellt wurde, ist damit nicht einem Versäumnis des Verteidigers zuzurechnen, sondern lag in der vormali- gen Kollusionsgefahr begründet. 5.2 Was der Beschwerdeführer sonst zur angeblichen Störung des Vertrauensverhält- nisses vorbringt (fehlende Benachrichtigung seiner Familie bei seiner Inhaftierung, zu späte Information betreffend bevorstehende Zeugeneinvernahmen, Abverlangen eines falschen Geständnisses), lässt sich anhand der amtlichen Akten nicht über- prüfen, ist insofern allerdings auch nicht relevant, als diese Umstände für sich noch kein Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen. Der letztgenannte Punkt wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen bestritten. Für die Beschwerdekammer erscheint diesbezüglich plausibler, dass im Rahmen der Festlegung der Aussage- strategie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger diverse Möglichkei- ten und Szenarien diskutiert wurden und der Beschwerdeführer dies fälschlicher- weise als Aufforderung zum Ablegen eines falschen Geständnisses interpretiert hat. Wie dem auch sei, reicht das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, wonach das Vertrauen zum Verteidiger verloren gegangen sei, nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um ein tatsächlich erheblich gestörtes Vertrauensver- hältnis nachzuweisen. Die geforderte Belegung bzw. Objektivierung der Störung gelingt dem Beschwerdeführer nicht. 5.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Umstände darauf hindeuten, dass Rechtsanwalt B.________ seine Pflichten als amtlicher Verteidiger des Beschwer- deführers in irgendeiner Weise vernachlässigt hätte. Wie bereits ausgeführt, wurde Rechtsanwalt B.________ per 1. Juli 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwer- deführers eingesetzt. Er nahm während der anschliessenden Untersuchung an sämtlichen Einvernahmen diverser Beteiligter persönlich teil (polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025, staatsanwaltliche Einvernahme von zwei Zeugen und des Privatklägers am 14. November 2025, staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025) und hat mehrfach Eingaben an die Staatsanwaltschaft getätigt. Anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft am 21. November 2025 war der Beschwerdeführer im Übrigen mit der Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ noch einverstanden, dem entsprechenden Protokoll lässt sich jedenfalls nichts Ge- genteiliges entnehmen. Im Gegenteil verzichtete der Beschwerdeführer gar auf ei- ne Rückübersetzung des Protokolls und erklärte diesbezüglich, sein Anwalt über- prüfe dessen Richtigkeit (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. November 2025 Z. 794). Weshalb der Beschwerdeführer nur rund ein Monat später das Vertrau- ensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger als dermassen gestört sieht, dass er am 30. Dezember 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, erhellt nicht.

6 5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zwei- fel an einer sachgemässen Vertretung durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger aufkommen zu lassen. Weder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine feh- lende Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung aus anderen Gründen i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO sind vorliegend erkennbar. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'400.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Sollte seinem amtlichen Verteidiger im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (per A-Post) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (per A-Post) Bern, 7. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.